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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) der Fa. NT-Dienstleistungen Techt GbR als Frachtführer
1.Beauftragung Mit der Bestellung des Transportunternehmens erteilt der Kunde einen Transportauftrag an die Firma NT-Dienstleistungen Techt GbR. Der Vertrag gilt als abgeschlossen sobald eine Bestellung zu einem bestimmten Tag oder einer bestimmten Zeit bzw. zu einem bestimmten Ort erfolgt. Dabei ist es unerheblich ob dies mündlich, fernmündlich oder schriftlich ( Fax, Email oder Post ) erfolgt.
2.Beauftragung eines weiteren Frachtführers Der Frachtführer kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Transportes heranziehen. In diesem Fall geht die Haftung vollständig auf den eingesetzten Frachtführer über.
3. Ladehilfen Die vereinbarte Transportleistung gilt grundsätzlich von Haustür zu Haustür. Bei Gütern, welche aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht von einer einzelnen Person verladen werden können, hat der Auftraggeber für Verladehelfer vor Ort zu sorgen.
4. Zusätzliche Leistungen Der Frachtführer führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird bzw. durch den Spediteur oder einer seiner Erfüllungsgehilfen Abweichungen festgestellt werden.
4.1. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter insbesondere bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen, sowie Elektronische Geräte fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. transportfertig vorzubereiten. Insbesondere beim Transport von Gütern mit Verbrennungsmotoren sind Benzin und Schmierstoffe abzulassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Frachtführer nicht verpflichtet.
4.2. Sicherung zerbrechlicher oder kleiner Ware Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke, die als zerbrechlich gelten oder zur Gruppe Kleinmaterial gehören,(Glaseinlegeböden, Lampen, Schlüssel für Schränke, Einsteckhülsen für Einlegeböden etc.) gesondert zu sichern, zu kennzeichnen oder transportsicher innerhalb des Transportgutes zu lagern (nur bei Schlüsseln zutreffend). Für Verlust aufgrund unzureichender Sicherung oder Verpackung kann der Frachtführer nicht haftbar gemacht werden.
4.3. Kennzeichnung der Ware Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke der Warensendung zu kennzeichnen. Für Verluste aufgrund fehlender Kennzeichnung kann der Frachtführer nicht haftbar gemacht werden.
4.4. Höhe der Versicherungsleistung bei "Verpackung / Versicherung" Die Leistung der Versicherung ist in der Höhe nach beschränkt laut der gesetzlichen Frachtführer – Versicherung. Weitere Ansprüche sind nicht versicherbar.
5. Aufrechnung Gegen Ansprüche des Frachtführers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
6. Abtretung Der Frachtführer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
7. Missverständnisse Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Frachtführers , hat der letztere nicht zu verantworten.
8. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
9. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Der Rechnungsbetrag ist nach Abholung bzw. spätestens nach Anlieferung bar an dem Fahrer zu entrichten oder vor Transportbeginn auf das angegebene Konto zu überweisen. Bezahlung per Rechnung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
10. Anlieferung/ Transportweg / Voraussetzungen Sämtliche Transportwege müssen dem Frachtführer uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut muss von einer Person zu bewältigen sein. Ist das Transportgut zu schwer oder zu unhandlich für eine einzelne Person, so hat der Auftraggeber für entsprechende Helfer zu sorgen. Der Ab- und Antrageweg bis bzw. vom Fahrzeug darf nicht über 150 m betragen. Ab der 2. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. Der Frachtführer behält sich das Recht vor, hierdurch entstandene zusätzliche Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.
11. zweite Anfahrt bei Abholung bzw. Auslieferungen Sollte der Versender bzw. der Empfänger bei der ersten terminierten Abholung bzw. Belieferung nicht angetroffen werden, so hinterläst der Frachtführer bzw. sein Erfüllungsgehilfe eine Nachricht dass er vor Ort war und um einen Rückruf bittet um einen neuen Termin zu vereinbaren. Der Frachtführer bzw. sein Erfüllungsgehilfe wird nur dann nochmals die Abholung bzw. Auslieferung vornehmen, wenn diese auch abgesprochen ist und der Versender bzw. der Empfänger bereit ist eine Logistikgebühr von 20,00 EUR zusätzlich zu zahlen. (die Zahlung erfolgt direkt an das Fahrpersonal, welches den Erhalt quittiert)
12. Storno Ein Auftrag ist bis zu 48h nach Erteilung kostenlos stornierbar. Späteres Stornieren ist nur dann kostenlos möglich, wenn der Frachtführer der Stornierung ausdrücklich zustimmt, die Ware dem Frachtführer noch nicht übergeben wurde und der Frachtführer den Transport oder Transportvorbereitungen noch nicht veranlasst hat. Falls dem Frachtführer vor der Stornierung Kosten entstanden sind, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Bei eigenmächtiger Stornierung durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung des Frachtführers, werden dem Auftraggeben 50 % des vereinbarten Transportpreises in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung nach Warenübergabe oder nach Transportbeginn, z.B. zur Abholung des Transportgutes, wird der gesamte vereinbarte Rechnungsbetrag fällig.
13. Annahmeverweigerung Verweigert der Empfänger die Annahme der Ware, so wird die Ware zum gleichen Rechnungsbetrag dem Versender wieder zugestellt. Verweigert dieser wiederum die Annahme so werden dem Auftraggeber zusätzlich die Kosten der Entsorgung in Rechnung gestellt.
14. Montagen Sollten die Mitarbeiter des Frachtführers oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, das am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu transportieren und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so ist dem Spediteur das Recht eingeräumt, dem Auftraggeber diese Kosten zu berechnen. Hier für wird ein Stundensatz von EUR 30,00 € pro Mann, zzgl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.
15. Insel- und Hochgebirgeverkehre Bei den genannten Verkehren werden zzgl.. den im Auftrag bzw. Kostenangebot ausgewiesenen Kosten die üblichen Kosten der Insel bzw. Hochgebirgsspediteure 1:1 weiterberechnet.
16. Information Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche beteiligte Personen und Instanzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers zu informieren. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die AGB`s in Kopie an die Käufer im Rahmen der Auftragsbestätigung gegeben werden und sich diese bestätigen zu lassen.
17. Haftung des Frachtführers
17.1 Die Haftung des Frachtführers für Verlust und Beschädigung ist begrenzt auf den Betrag in Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten pro kg die zur Erfüllung des Vertrages benötigt werden. Für weitere Forderungen kann der Frachtführer ausdrücklich nicht aufkommen da dies nicht versicherbar ist.
18. Höhere Gewalt Die Ausführung der vertraglich zugesagten Leistung kann durch das Eintreten von höherer Gewalt unmöglich und verhindert werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis gemäss § 428 HGB.
19. Gerichtsstand, anwendbares Recht Für jedweden Disput über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport oder Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen gilt deutsches Recht und der ausschließliche Gerichtsstand der Niederlassung des Spediteurs.
20. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch im übrigen wirksam bestehen. Die Parteien des Vertrags sind verpflichtet, sollte ein solcher Fall auftreten, hinsichtlich der unwirksamen Regelung, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewolltem Ergebnis am nächsten kommt.
Stand: 01.08.2011 |
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